Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl – Vergleich LAG München und LAG Hessen
Unternehmerische Entscheidung, Wegfall des Arbeitsplatzes, Sozialauswahl, Leistungsträgerklausel: Wie LAG München und LAG Hessen die dreistufige Prüfung handhaben.
Betriebsbedingte Kündigungen sind in der Praxis die häufigste Form. Die Anforderungen an unternehmerische Entscheidung, Wegfall des Arbeitsplatzes und Sozialauswahl sind durch die Rechtsprechung klar konturiert.
1. Dreistufige Prüfung
- 01Unternehmerische Entscheidung
z.B. Abteilungsschließung oder Stellenabbau – konkret und nachprüfbar.
- 02Wegfall des Arbeitsplatzes
Der konkrete Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers muss tatsächlich entfallen.
- 03Sozialauswahl
Nach § 1 Abs. 3 KSchG: Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.
2. LAG München: Konkrete Darlegung des Stellenabbaus
LAG München, Urteil vom 25.07.2019 – 3 Sa 104/19: Der Arbeitgeber muss darlegen, wie die bisherige Organisation war, welche Stellen konkret wegfallen und weshalb die Arbeit nicht mehr anfällt oder anders verteilt wird. Pauschale Hinweise auf „wirtschaftliche Gründe“ reichen nicht.
3. LAG Hessen: Sozialauswahl und Leistungsträgerklausel
LAG Hessen, Urteil vom 21.03.2018 – 6 Sa 137/17: Die Leistungsträgerklausel (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) erlaubt es, einzelne besonders leistungsstarke Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herauszunehmen – verlangt aber konkrete Darlegung und nachvollziehbare Leistungsbeurteilungen. Bloße Behauptungen, der Mitarbeiter sei „unentbehrlich“, genügen nicht.
4. Weiterbeschäftigung auf freien Arbeitsplätzen
Beide Gerichte betonen: Vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine anderweitige Beschäftigung – auch zu geänderten Bedingungen – möglich ist. Wird ein freier Arbeitsplatz nicht angeboten, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt (LAG München, Urteil vom 17.04.2018 – 6 Sa 491/17).
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