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Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl – Vergleich LAG München und LAG Hessen

Unternehmerische Entscheidung, Wegfall des Arbeitsplatzes, Sozialauswahl, Leistungsträgerklausel: Wie LAG München und LAG Hessen die dreistufige Prüfung handhaben.

22. Oktober 2025Bayern · Darmstadt · Frankfurt9 Min.
RD
RA Danny Johann Meidinger
Rechtsanwalt Arbeitsrecht
Beratung

Betriebsbedingte Kündigungen sind in der Praxis die häufigste Form. Die Anforderungen an unternehmerische Entscheidung, Wegfall des Arbeitsplatzes und Sozialauswahl sind durch die Rechtsprechung klar konturiert.

1. Dreistufige Prüfung

  1. 01
    Unternehmerische Entscheidung

    z.B. Abteilungsschließung oder Stellenabbau – konkret und nachprüfbar.

  2. 02
    Wegfall des Arbeitsplatzes

    Der konkrete Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers muss tatsächlich entfallen.

  3. 03
    Sozialauswahl

    Nach § 1 Abs. 3 KSchG: Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.

2. LAG München: Konkrete Darlegung des Stellenabbaus

LAG München, Urteil vom 25.07.2019 – 3 Sa 104/19: Der Arbeitgeber muss darlegen, wie die bisherige Organisation war, welche Stellen konkret wegfallen und weshalb die Arbeit nicht mehr anfällt oder anders verteilt wird. Pauschale Hinweise auf „wirtschaftliche Gründe“ reichen nicht.

3. LAG Hessen: Sozialauswahl und Leistungsträgerklausel

LAG Hessen, Urteil vom 21.03.2018 – 6 Sa 137/17: Die Leistungsträgerklausel (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) erlaubt es, einzelne besonders leistungsstarke Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herauszunehmen – verlangt aber konkrete Darlegung und nachvollziehbare Leistungsbeurteilungen. Bloße Behauptungen, der Mitarbeiter sei „unentbehrlich“, genügen nicht.

4. Weiterbeschäftigung auf freien Arbeitsplätzen

Beide Gerichte betonen: Vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine anderweitige Beschäftigung – auch zu geänderten Bedingungen – möglich ist. Wird ein freier Arbeitsplatz nicht angeboten, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt (LAG München, Urteil vom 17.04.2018 – 6 Sa 491/17).

#§ 1 Abs. 3 KSchG#Sozialauswahl#Leistungsträger#Weiterbeschäftigung
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