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Die Drei-Wochen-Frist und ihre Fallen: Kündigungsschutzklage in Bayern und Darmstadt

§ 4 KSchG ist eine Falltür: Wer die Drei-Wochen-Frist versäumt, verliert in der Regel jede Chance. Beginn, Berechnung, nachträgliche Zulassung und die Besonderheit der Änderungskündigung.

25. Oktober 2025Bayern · Darmstadt · Frankfurt7 Min.
RD
RA Danny Johann Meidinger
Rechtsanwalt Arbeitsrecht
Beratung

Die Kündigungsschutzklage ist das zentrale Instrument gegen eine Kündigung. Die Frist des § 4 KSchG ist dabei eine Falltür: Wird sie versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam (§ 7 KSchG).

1. Beginn und Dauer der Frist

  • Die Drei-Wochen-Frist beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung.
  • Sie endet exakt drei Wochen später (§§ 187 ff. BGB).
  • Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Die Frist beginnt auch dann mit Zugang zu laufen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung subjektiv erst später zur Kenntnis nimmt (z.B. Urlaub, Krankheit), sofern sie in seinen Machtbereich gelangt ist.
LAG Hessen, Urteil vom 16.09.2015 – 6 Sa 404/15

2. Versäumung und nachträgliche Zulassung (§ 5 KSchG)

Eine nachträgliche Klagezulassung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht – etwa bei schwerer Krankheit oder unverschuldeter Fehlberatung durch eine staatliche Stelle. Ein bloßes Übersehen der Kündigung oder Unwissenheit über die Frist genügt nach LAG München, Urteil vom 09.01.2018 – 6 Sa 345/17, nicht.

3. Besonderheit Änderungskündigung (§ 2 KSchG)

Bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Wochen-Frist das Änderungsangebot „unter Vorbehalt“ annehmen UND gleichzeitig Kündigungsschutzklage erheben.

Arbeitnehmer sollten unmittelbar nach Zugang der Kündigung anwaltlichen Rat einholen, um die Frist sicher zu wahren – sie ist prozessentscheidend.

#§ 4 KSchG#Frist#§ 5 KSchG#Änderungskündigung
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